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EEG 2023 - Kommentar
225,20 €
Heymanns Verlag GmbH
Sivumäärä: 1400 sivua
Asu: Kovakantinen kirja
Julkaisuvuosi: 2023, 01.08.2023 (lisätietoa(avautuu ponnahdusikkunassa))
Kieli: Saksa
Im st?ndigen Reformprozess des Rechts der erneuerbarem Energien hat das Parlament ein neues Kapitel aufgeschlagen. Das 'Gesetz zu Sofortma?nahmen f?r einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Ma?nahmen im Stromsektor' hat das EEG zum 1.1.2023 novelliert und in EEG 2023 umbenannt. Dabei handelt es sich laut Bundesregierung um 'die gr??te energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten'. Das Vorl?uferrecht wurde an mehr
als 100 Stellen - zum Teil tiefgreifend - ge?ndert. Ziel der Reform ist es, einen Boom im Hinblick auf Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen auszul?sen. Hierzu nimmt der Gesetzgeber einen veritablen Paradigmenwechsel vor: ? 2 EEG 2023 bestimmt, dass Errichtung und Betrieb von EEG-Anlagen im ?berragenden ?ffentlichen Interesse (und nicht im Privatinteresse des zuk?nftigen Betreibers) erfolgen. Damit wird auf die einschl?gigen Abw?gungsentscheidungen im Sinne einer klaren Priorisierung des beschleunigten EEG-Anlagen-Ausbaus eingewirkt.

Zu den besonders hervorzuhebenden ?nderungen f?r Neuanlagen ab 2023 geh?ren:

- Wegfall der EEG-Umlage (Finanzierung aus dem Bundeshaushalt)
- Marktgetriebener Ausbau der EE, Steigerung auf 80% des Bruttostromverbrauchs bis 2030 (?? 1, 1a EEG 2023)
- verbesserte Durchsetzung neuer Anlagen, die jetzt im ?berragenden ?ffentlichen Interesse errichtet werden (? 2 EEG 2023)
- erhebliche Erweiterung des EEG-Anwendungsbereichs durch Steigerung des Ausschreibungsvolumens f?r Neuanlagen
bis zum Vierfachen j?hrlich (2023-2029)
- Erweiterung der kommunalen Beteiligung auf EEG-Bestandsanlagen
- Ausbau der F?rderung von Anlagen, die Gr?nen Wasserstoff unter Einsatz erneuerbarer Energien erzeugen
- F?rderung von Anlagenkombinationen mit Speicheranlagen sowie von innovativen Anlagenkonzepten
- Befreiung der B?rgerenergiegesellschaften von der Ausschreibungspflicht
- besonders hohe F?rderung von Wohngeb?ude-Solaranlagen, die ihren Stromertrag vollst?ndig der Allgemeinheit
zur Verf?gung stellen (bis zu 13,4 Cent je Kilowattstunde)
- Verbesserter Naturschutz im Zusammenhang mit Freifl?chen-Solaranlagen
- Umstellung der Sanktionen bei Betreiberpflichtverletzung auf Strafzahlungen
- Anpassung des EEG an das Europ?ische Recht

Weil jede Reform auf Neuanlagen bezogen ist, bleiben die im Zeitraum 2021 und 2022 in Betrieb gegangenen Anlagen ihrem bisherigen F?rderrecht (EEG 2021) auf die n?chsten 20 Jahre verbunden (F?rderzeitraum). Die Vorauflage bleibt insoweit neben der Neuauflage weiter relevant.

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